E-Mobilität-Ladestationen in Wohnungseigentumsgemeinschaften

Admin

8. Februar 2021

Juli 2016

Antrag zum CDU Kreisparteitag am 1. Juli 2016

Antrag 2

Antragsteller: Volker Mayer-Lay/ AK Umwelt & Energie

Die CDU Bodenseekreis ruft die Bundesregierung auf, den Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Sachsen zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität vom 21.06.2016 dem Grunde nach zu unterstützen.

Begründung:

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften sind nur in begrenzten Ausnahmen oder durch allstimmigen Beschluss möglich. Demnach bestehen beim Bestreben einzelner Eigentümer beispielsweise Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu installieren oder barrierefreien Zugang zum Gebäude zu schaffen große Hürden. E-Mobilität: Nachdem die Bundesregierung die Elektromobilität schon durch den nationalen Entwicklungsplan aus dem Jahre 2011 und dem darin formulierten Ziel, bis im Jahr 2020 eine Millionen Elektroautos auf deutschen Straßen zu haben, explizit als förderungswürdig deklariert hat, folgten konsequent das Elektromobilitätsgesetz aus dem Jahr 2015 sowie die Kaufprämie für Elektroautos im Jahr 2016. Aufgrund der auf absehbare Zeit eher defizitären Ladeinfrastruktur in Deutschland werden Ladepunkte am eigenen Wohnsitz für Elektroauto-Besitzer unverzichtbar sein. Barrierefreiheit: Die Barrierefreiheit von Wohngebäuden wird nicht zuletzt durch die Novelle der Landesbauordnung Baden-Württembergs und deren §§ 35 und 39 neuer Fassung richtigerweise von der Politik als Ziel ausgegeben. Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern, die Gebäude nachträglich barrierefrei machen wollen – beispielsweise, wenn diese Personen nachträglich aufgrund ihres Alters, wegen gesundheitlicher Probleme oder eines Unfalls auf eine Barrierefreiheit angewiesen werden – genießen jedoch bislang keine gesetzlichen Erleichterungen. Um die genannten Maßnahmen auch in Wohnanlagen überhaupt durchsetzen zu können, bedarf es einer Änderung der Gesetzeslage des Wohnungseigentumsgesetzes – vornehmlich im § 22 des WEG. Die Freistaaten Bayern und Sachsen haben eine Novelle angestoßen und am 21.06.2016 einen diesbezüglichen Gesetzesantrag eingebracht. Nachdem das Bundesjustizministerium bereits ebenfalls mit der Thematik befasst und zur Erreichung der benannten Ziele gewillt ist, ist der Antrag dem Grunde nach zu unterstützen und voranzutreiben.