Antrag zur erleichterten Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Admin

5. Februar 2021

März 2018

Antrag A 9

Antragsteller: AK Sicherheit, Polizei und Kommunales

Betreff: Erleichterung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Der Kreisparteitag möge beschließen:

1. Landesregierung und Landtag werden aufgefordert, die verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu prüfen und die
rechtlichen Voraussetzungen für Videoüberwachungen im öffentlichen Raum durch die
Polizei, soweit verfassungsrechtlich zulässig, durch Beschluss eines entsprechenden Gesetzes
zu erleichtern.
2. Der CDU Kreisverband Bodenseekreis hat Beschlussvorschlag Nr. 1 bei einem der nächsten
Landesparteitage der CDU Baden-Württemberg einzubringen.

Begründung:
Videoüberwachungen spielen in der täglichen Praxis der Polizeibehörden und des
Polizeivollzugsdienstes eine nicht unerhebliche Rolle. Videoüberwachung kann einerseits
repressiv zur Strafverfolgung, aber auch präventiv zur Gefahrenabwehr eingesetzt
werden. Neben der Gefahrenabwehr für Personen ist Videoüberwachung ein sehr
geeignetes Mittel zum Objektschutz. Vandalismus kann auf andere Art und Weise kaum
geahndet werden. Die präventive Wirkung, also insbesondere die Abschreckungswirkung
von Videoüberwachungsanlagen, kann einerseits sowohl Objekte als auch Personen vor
Übergriffen schützen. Da Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum mit
Hinweistafeln zu kennzeichnen sind und der öffentliche Raum per se kein geschützter
Bereich für Privat- oder Intimsphäre sein kann, sind mit einer Videoüberwachung keine
erheblichen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des einzelnen verbunden. Der einzelne
muss hier im Zuge einer verhältnismäßigen Abwägung gegenüber einer verbesserten
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zurückstehen.
Derzeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für Videoüberwachung so streng, dass sie
kaum in rechtlich zulässigem Maße praktiziert werden kann. Viele Städte und Gemeinden
setzen dennoch auf Videoüberwachung, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen
eigentlich nicht gegeben sind. Dadurch zeigt sich in der Praxis, dass der Bedarf vorhanden
ist. Der Gesetzgeber hat dem praktischen Bedarf entsprechend zu folgen und die
Anforderungen abzusenken.