Antrag Änderung BEEG Alleinerziehende

Admin

8. Februar 2021

März 2018

Änderung des Bundeselterngeldgesetzes bezüglich des „Erwerbskorridors“ von Alleinerziehenden zum Erhalt des Partnerschaftsbonus

Antrag A

Antragsteller: AK Soziales

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den § 4 Abs.4 Ziffer 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dahingehend zu ändern, dass der Erwerbskorridor für den Anspruch auf Partnerschaftsbonus zum Elterngeld für Alleinerziehende eine herabgesetzte Untergrenze von nicht über 19 Wochenstunden erhält.

Begründung:

Wer in Teilzeit arbeiten geht und gleichzeitig Elterngeld bezieht, erhöht die Bezugsdauer der staatlichen Leistung. Sprich: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Der Partnerschaftsbonus: Wenn beide Eltern für mindestens vier Monate pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate. Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich miteinander kombinieren. Mittlerweile ist ca. jede fünfte Familie eine so genannte „Einelternfamilie“, d.h. eine Familie mit Kindern und alleinerziehende Elternteile, also entweder Vater oder Mutter im Haushalt. Alleinerziehende haben genau die gleichen Ansprüche auf Elterngeld wie Elternpaare auch. Das heißt sie können auch ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus in gleichem Maße nutzen. Der Partnerschaftsbonus kann jedoch kaum überhaupt in Anspruch genommen werden, weil der Erwerbskorridor von 25 bis 30 Wochenstunden zu hoch angesiedelt ist und Alleinerziehende damit praktisch von der Inanspruchnahme ausschließt. Alleinerziehende haben eine hohe Erwerbsneigung und arbeiten häufiger in Vollzeit als Mütter in Paarfamilien. Die Zahlen zum durchschnittlichen Erwerbsumfang zeigen allerdings, dass Alleinerziehende unter anderem durch unzureichende Rahmenbedingungen vielfach ausgebremst werden: Alleinerziehende sind bis zum Alter des jüngsten Kindes von 15 Jahren durchschnittlich nicht mehr als 23,6 Wochenstunden erwerbstätig. Mit Kindern unter drei Jahren sind sie im Durchschnitt 7,8 Wochenstunden erwerbstätig. Ein wesentlicher Grund dafür ist nach wie vor der Mangel an Kinderbetreuung, die auch an Randzeiten und an Wochenenden angeboten werden muss, damit sie zu den Arbeitszeiten z. B. im Schichtdienst im Einzelhandel oder Krankenhaus passt. Alleinerziehende können gerade nicht mit Hilfe des Partners ein mangelndes Angebot ausgleichen. Alleinerziehende haben eine höhere Belastung als Zweielternfamilien. Um bestehende Benachteiligungen ein Stück weit auszugleichen, sind differenzierte Lösungen auch im Sinne eines für Alleinerziehende geringeren Umfangs des Erwerbsvolumens durchaus zu rechtfertigen (so auch das BVerfG). Schließlich können sie im Vergleich zu Paarfamilien, die in der Summe für zwei mal vier Monate den Bonus erhalten, maximal lediglich vier Monate den Bonus beanspruchen. Um Alleinerziehenden damit zumindest die Teilchancen auf Erhalt des Partnerschaftsbonus zu bieten, ist eine Anpassung des „Erwerbskorridors“ notwendig.