Änderung des Planungsrechts

Admin

4. Februar 2021

November 2018

Angemessene Gewichtung zwischen Artenschutz und öffentlichem Interesse

Die Bundesregierung wird angehalten, durch Gesetzesänderung die Verbotstatbestände der §§ 44 ff. BNatSchG auch für den Fall, dass Alternativen i.S.d. § 45 Abs.7 BNatSchG vorliegen, einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zuzuführen.

Sollte Europäisches Recht einer diesbezüglichen bundesdeutschen Gesetzesänderung entgegenstehen, ist auf eine entsprechende Änderung der Gesetzeslage auf europäischer Ebene hinzuwirken.

Die Momentane Gesetzeslage der §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist geeignet, Baumaßnahmen und Infrastrukturprojekte – insbesondere Straßenbauprojekte – ohne jegliche Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zu verhindern. Der aktuelle Stellenwert gesetzlicher Bestimmungen zum Artenschutz in der Planungspraxis stehtdamit oftmals nicht in Relation zu gewichtigen planerischen Zielen. Selbstverständlich müssen jedem verantwortungsbewussten Bürger der Artenschutz und die Wahrung der artenschutzrechtlichen Normen des BNatSchG am Herzen liegen, dass jedoch die §§ 44 ff. BNatSchG absolute Verbotstatbestände darstellen können, die in bestimmten Fällen überhaupt keine Abwägung zwischen einer im Zweifelsfall sogar rein abstrakten Gefahr für eine im Planungsgebiet vorhandene geschützte Art einerseits und konkreten Nachteilen des Menschen auf der anderen Seite zulasse, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass in einem solchen Fall die Schwere der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und andere ökologische Argumente des öffentlichen Interesses auf der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt werden. Es ist dem Bürger nicht vermittelbar, dass eine zu verwirklichende Straßenbauvariante durch bloße Feststellungen eines Gutachtens besiegelt wird, ohne dass Argumente wie weitere Wege mit entsprechenden Schadstoffemissionen oder die Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Sonderflächen überhaupt mit in eine Abwägung einbezogen werden dürfen. Die Gesetzeslage ist abzuändern, um wieder eine Relation zwischen dem öffentlichen Interesse und den berechtigten Interessen des Artenschutzes herzustellen.